§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Ruhe- und Versorgungsgenüsse einschließlich der Sonderzahlungen und Teuerungszulagen, Vorschüsse auf die Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Aushilfen, Todesfallbeiträge, Überweisungsbeträge, Ab- und Entfertigungen sind aus den Mitteln des Pensionsverbandes mit der Maßgabe flüssig zu machen, daß die errechneten Beträge bzw. Teilbeträge auf volle 10 Cent aufgerundet werden. Die genannten Bezüge sind vom Pensionsverband direkt an die Anspruchsberechtigten auszuzahlen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden