§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Für die Dauer des Urlaubes (§ 23 Abs. 1 und 2), bei einer länger als vier Wochen dauernden Erkrankung, einer sonstigen vier Wochen übersteigenden Dienstverhinderung des Gemeindearztes, hat die Gemeinde (Sanitätsgemeinde) Vorsorge für die vom Gemeindearzt zu erfüllenden Verpflichtungen zu treffen.
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