§ 16 § 16
In Kraft bis 31. August 2025
Up-to-date
Die Verpflichtung des Gemeindearztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG besteht auch im Ruhestande sowie nach Auflösung des Dienstverhältnisses unverändert fort.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden