§ 9 § 9 — NÖ FischG 2001
(1) Wer fischt, muss
- eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder
- eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und
- wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11)
mit sich führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation
- eines anderen Bundeslandes oder
- aus dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und
- der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr.
Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation
kein Lichtbild
auf, ist
zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis
erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, ist eine
beglaubigte Übersetzung notwendig
(3) Die Dokumente gemäß Abs. 1 und 2 müssen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Fischereiaufsehern auf deren Verlangen vorgezeigt werden.
(4) Unmündige benötigen eine Lizenz und dürfen nur unter Aufsicht und Anwesenheit einer volljährigen Person fischen, die Fischereidokumente mit sich führt.
§ 2 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 2 § 2
…landwirtschaftlich-tierzüchterischen Produktion von Besatz- oder Speisefischen verwendet werden. Wird jedoch in solchen Teichen die Angelfischerei durch Dritte ausgeübt, so gilt hiefür auch § 9 mit der Einschränkung, dass keine Fischereidokumente (§ 3 Z 16) erforderlich sind.…
§ 9 § 9
…Abschnitt II FISCHEREIPOLIZEILICHE BESTIMMUNGEN § 9 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen (1) Wer fischt, muss - eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder - eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen…
§ 3 § 3
…nicht verpachteter Eigenreviere, - die Pächter von Eigen- und Pachtrevieren, - die Besitzer und Pächter des Fischereirechtes in solchen Gewässern, die nicht in die Reviereinteilung einbezogen sind; 9. Fischergäste: Personen, denen der Fischereiausübungsberechtigte die Erlaubnis (Lizenz) zum Fischen erteilt hat; 10. Fischereigesellschaft: Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur…
§ 18 § 18
…ist jene Bezirksverwaltungsbehörde , in deren Verwaltungsbezirk - das Fischereirevier bzw. - sein größter Teil oder - die Mehrzahl der vom Fischereiausübungsberechtigten bewirtschafteten Fischereireviere liegen. Im übrigen gilt das NÖ Landeskulturwachengesetz , LGBl. 6125 . (9) Die Handlungen der Fischereiaufseher sind jener Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen , in deren Verwaltungsbezirk sie gesetzt wurden.…
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