§ 6 § 6 — NÖ FischG 2001
(1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband.
(2) Die Bewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn
- durch das Aussetzen dieser Wassertiere weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die heimischen Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden und
- es sich um Gerinne oder Wasseransammlungen handelt, die keinerlei Verbindung (auch nicht fallweise) zu anderen Gerinnen oder Wasseransammlungen haben (geschlossene Gewässer).
§ 6 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 6 § 6
…§ 6 Aussetzen von Wassertieren (1) Das Aussetzen nicht heimischer und nicht eingebürgerter Wassertiere (auch Eier, Brut, Setzlinge) bedarf der Bewilligung durch den NÖ Landesfischereiverband. (2) Die…
§ 36 § 36
…§ 5 Abs. 5), 3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), 4. ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6), 5. es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. …
§ 31 § 31
…zu verleihen, - Inhaber von ökologisch musterhaft bewirtschafteten Revieren auszuzeichnen, - die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe des NÖ Landesfischereiverbandes und der Fischereirevierverbände festzusetzen. (6) Der NÖ Landesfischereiverband hat mindestens einmal jährlich eine Hauptversammlung (“Landesfischertag”) abzuhalten.…
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