(1) Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 28 Abs. 2, 2a, 2b und 6, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) Für das Jahr 2023 wird die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages nach den Regelungen des § 15 Abs. 2 nicht neu festgesetzt. Für die nächste Festsetzung der Höhe der Fischerkartengabe und des Verbandsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 gilt als Basis für die Berücksichtigung der Schwankungen der Verbraucherpreise deren Höhe im Juli 2022.
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