§ 38 § 38
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 38 § 38 — NÖ FischG 2001
Die Organe der Bundespolizei haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
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