(1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe der Revierbeiträge ist vom Fischereirevierverband den Verpflichteten bis spätestens 31. Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
(2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier zuletzt festgestellte Einheitswert. Der Revierbeitrag darf 15 % der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Wird kein Einheitswert festgestellt, gilt der Pachtschilling als Bemessungsgrundlage.
(3) Jeder Fischereiberechtigte (Vertreter) ist verpflichtet, dem Fischereirevierverband die zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen personenbezogenen und anderen Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen .
(4) Der Revierbeitrag ist vom Fischereirevierverband über Antrag des Fischereiausübungsberechtigten neu festzusetzen , wenn sich die Bemessungsgrundlage im Ausmaß von mehr als 10 % geändert hat. Die Neufestsetzung des Revierbeitrages wird erst für das folgende Kalenderjahr wirksam.
(5) Partei in einem Verfahren zur Vorschreibung oder Neufestsetzung des Revierbeitrages ist der Beitragspflichtige.
(6) Nicht rechtzeitig entrichtete Revierbeiträge sind aufgrund eines vom Fischereirevierverband auszustellenden Rückstandsausweises im Verwaltungsweg hereinzubringen.
NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 36 § 36
…§ 5 Abs. 5), 3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), 4. ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6), 5. es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. …
§ 35 § 35
…§ 35 Revierbeiträge (1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte hat einen jährlichen Revierbeitrag an den Fischereirevierverband zu entrichten. Dieser ist im vorhinein bis längstens 31. März einzuzahlen. Die Höhe…
§ 17 § 17
…einer strafbaren Handlung an Sachen betreten werden, die ihrer Aufsicht unterliegen, zum Zweck der Vorführung vor die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2024, festnehmen. Wenn sich der Betretene der…
§ 40 § 40
…ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN § 40 Schlussbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt an dem zweiten Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Fischereigesetz 1988, LGBl. 6550–1, außer Kraft. (2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem…
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