NÖ FischG 2001
Gliederung
Rückverweise
(1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei hat er mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der überfluteten Grundstücke dürfen keine Vorkehrungen anbringen, die offensichtlich nur den Zweck haben, die Rückkehr der Fische ins Wasser zu behindern.
§ 26 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 26 § 26
…§ 26 Fischen in überfluteten Gebieten (1) Bei Überflutungen darf der Fischereiausübungsberechtigte auch außerhalb seines Fischwassers in den längs desselben auf fremdem Grund entstehenden Wasseransammlungen fischen. Dabei…
§ 36 § 36
…§ 5 Abs. 5), 3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), 4. ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6), 5. es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. …