§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
- weder als Eigenrevier anerkannt, noch
- wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,
einem angrenzenden Eigenrevier
zuzuweisen
.
(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften . Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden