§ 22 § 22 — NÖ FischG 2001
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die
- weder als Eigenrevier anerkannt, noch
- wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können,
einem angrenzenden Eigenrevier
zuzuweisen
.
(2) Der Besitzer des Eigenreviers ist verpflichtet, die zugewiesenen Fischwässer zusammen mit dem Eigenrevier zu bewirtschaften . Er hat jedoch den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers eine jährliche Entschädigung zu bezahlen. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet im Streitfall das Gericht.
§ 36 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 36 § 36
…§ 5 Abs. 5), 3. es unterlässt, die Erfüllung der Besatzpflicht zeitgerecht nachzuweisen (§ 5 Abs. 5), 4. ohne Bewilligung des NÖ Landesfischereiverbandes nicht heimische oder nicht eingebürgerte Wassertiere aussetzt (§ 6), 5. es unterlässt, den Fangbericht oder die Fangstatistik vorzulegen (§ 7 Abs. …
§ 22 § 22
…§ 22 Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren (Mitbewirtschaftung) (1) Der NÖ Landesfischereiverband hat Fischwässer, die - weder als Eigenrevier anerkannt, noch - wegen ihrer Lage und Beschaffenheit in ein Pachtrevier einbezogen werden können, einem angrenzenden Eigenrevier zuzuweisen . (2…
Rückverweise