§ 20 § 20 — NÖ FischG 2001
(1) Der NÖ Landesfischereiverband hat auf Antrag der Fischereiberechtigten Fischwässer als Eigenreviere anzuerkennen , wenn
- für sie ein Fischereirecht einer oder mehreren Personen ungeteilt zusteht und
- sie den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entsprechen oder
- sie unmittelbar an ein Eigenrevier in einem benachbarten Land anschließen, das demselben Fischereiberechtigten gehört.
(2) Der Antrag auf Anerkennung eines Fischwassers als Eigenrevier hat zu enthalten:
- die Namen und die Grenzen der Gewässerstrecken sowie der damit verbundenen Altarme, Ausstände, natürlichen und künstlichen Nebengerinne und künstlichen Wasseransammlungen, die das Eigenrevier umfassen soll,
- eine maßstabgerechte Planskizze des Eigenreviers,
- Angaben über die besonderen Erfordernisse des § 19 Abs. 2,
- den Nachweis über das ungeteilte Eigentum des Fischereirechtes.
(3) Die Besitzer und Pächter eines Eigenreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur für alle Fischereinutzungen ungeteilt verpachten bzw. unter- oder weiterverpachten . Ausnahmen sind nur in sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs. 7 möglich. Eine Unter- oder Weiterverpachtung bedarf der Zustimmung der Fischereiberechtigten.
§ 20 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 20 § 20
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…Fischereireviere den Erfordernissen des § 19 Abs. 2 entspricht. (2) Wenn durch eine Änderung der Fischereirechte ein Pachtrevier die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllt, kann beim NÖ Landesfischereiverband ein Antrag auf Anerkennung als Eigenrevier gestellt werden. (3) Die Besitzer und Pächter eines Pachtreviers dürfen dieses nur für die gesamte Pachtdauer und nur…
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