§ 18a § 18a — NÖ FischG 2001
(1) Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen , die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein Fischereiaufseher innerhalb von fünf Jahren nicht zumindest an einem Kurs teil, ist seine Bestellung (§ 18 Abs. 5) zu widerrufen und dieser Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde, welche die Beeidigung vorgenommen hat, mitzuteilen.
(2) Vom NÖ Landesfischereiverband ist jährlich mindestens ein Weiterbildungskurs für Fischereiaufseher zu den in § 18 Abs. 2 angeführten Themenbereichen anzubieten .
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat mit Verordnung den Umfang und Inhalt der Weiterbildungskurse festzulegen.
§ 18 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 18 § 18
…18 Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen , dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf…
§ 18a § 18a
…§ 18a Weiterbildung von Fischereiaufsehern (1) Fischereiaufseher müssen an Weiterbildungskursen teilnehmen , die vom NÖ Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Nimmt ein…
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