§ 16 § 16 — NÖ FischG 2001
(1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus . Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes .
(2) Die Fischereirevierverbände haben jeder ausgestellten Fischergastkarte eine Aufstellung
- der Schonzeiten und Brittelmaße und
- der fischereipolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuschließen.
Der Fischereiausübungsberechtigte muss diese Aufstellung dem Fischergast übergeben.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte gibt die Fischergastkarte an den Fischergast aus . Der Fischereiausübungsberechtigte hat den Vor- und Zunamen des Fischergastes, dessen Hauptwohnsitz und den Tag der Ausfolgung der Karte einzutragen.
(4) Der Fischergast muss dem Fischereiausübungsberechtigten seine fischereifachliche Eignung glaubhaft machen und die Fischergastkarte vor Ausübung der Fischerei eigenhändig unterschreiben.
(5) Fischergastkarten gelten für das gesamte Gebiet des Landes Niederösterreich.
(6) Die Fischergastkarte ist nicht übertragbar . Die Ausübung der Fischerei mit einer Fischergastkarte ist pro Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen , gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung , zulässig.
(7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizen z (§ 11) zu fischen.
(8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig .
§ 16 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 16 § 16
…§ 16 Fischergastkarten (1) Die Fischereirevierverbände stellen auf Antrag Fischergastkarten an Fischereiausübungsberechtigte aus . Zuständig für die Ausstellung ist der Obmann jedes Fischereirevierverbandes . (2) Die Fischereirevierverbände haben jeder…
§ 18 § 18
…18 Bestellung von Fischereiaufsehern, Fischereiaufseherkurs (1) Der Fischereiausübungsberechtigte hat für einen ausreichenden Fischereischutz in dem von ihm bewirtschafteten Fischereirevier zu sorgen. Er ist verpflichtet, dem NÖ Landesfischereiverband Personen (Bewerber) zur Bestellung als Fischereiaufseher in einer solchen Zahl namhaft zu machen , dass der Fischereischutz im Fischereirevier gewährleistet ist. Der Fischereiberechtigte kann auf…
§ 9 § 9
…BESTIMMUNGEN § 9 Rechtliche Voraussetzungen für das Fischen (1) Wer fischt, muss - eine gültige Fischerkarte (§ 14), oder - eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und - wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11) mit sich führen. (2) Abweichend von Abs. 1…
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