§ 15 § 15 — NÖ FischG 2001
(1) Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet , an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag für das laufende Kalenderjahr zu bezahlen .
(2) Der NÖ Landesfischereiverband hat durch Verordnung jährlich die Höhe der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von € 15,– für die Fischerkartenabgabe und € 5,– für den Verbandsbeitrag zum 1. Jänner 2002 festzusetzen. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
(3) Der NÖ Landesfischereiverband hat 40 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an das Land Niederösterreich abzuführen .
(4) Der NÖ Landesfischereiverband hat je 2,4 % der eingehobenen Fischerkartenabgabe an die 5 Fischereirevierverbände weiterzugeben .
(5) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben die Einnahmen aus der Fischerkartenabgabe vollständig und nachweislich für die Förderung
- der Fischerei und
- der Forschung
insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der Fischarten zu
verwenden
. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.
(6) Der NÖ Landesfischereiverband und die Fischereirevierverbände haben mit den Einnahmen aus dem Verbandsbeitrag die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken.
§ 15 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 15 § 15
…§ 15 Fischerkartenabgabe und Verbandsbeitrag (1) Besitzer von Fischereidokumenten (ausgenommen Fischergastkarten) sind – bevor sie fischen – verpflichtet , an den NÖ Landesfischereiverband die Fischerkartenabgabe und den Verbandsbeitrag…
§ 35 § 35
… Jänner jeweils für das laufende Jahr durch Bescheid vorzuschreiben. Der Fischereirevierverband hat mit den Einnahmen aus den Revierbeiträgen unbeschadet der Bestimmung des § 15 Abs. 6 die Kosten der ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu decken. (2) Bemessungsgrundlage für die vom Fischereirevierverband vorzunehmende Festsetzung des Revierbeitrages ist der für das Fischereirevier…
§ 9 § 9
…dem Ausland, sofern der Besitzer seinen Hauptwohnsitz im Ausland hat, und - der eindeutig zuordenbare Nachweis über die Einzahlung der Fischerkartenabgabe und des Verbandsbeitrages (§ 15) für das laufende Jahr. Weist die amtlich ausgestellte Fischerlegitimation kein Lichtbild auf, ist zusätzlich ein amtlicher Lichtbildausweis erforderlich. Für Dokumente, die nicht in deutscher Sprache…
§ 34 § 34
…Aufgaben : - die Bestellung eines allfälligen Geschäftsführers des Fischereirevierverbandes, - die Geschäftsführung nach der von den Fischereirevierverbänden gemeinsam zu erstellenden Geschäftsordnung zu besorgen, die der Genehmigung des NÖ Landesfischereiverbandes bedarf, - den Voranschlag, die Jahresschlussrechnung und einen Tätigkeitsbericht des Fischereirevierverbandes zu erstellen, - Anzeige an die Verwaltungsbehörden im Falle einer unstatthaften Verunreinigung oder fischereischädlichen Benutzung…
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