(1) Der Fischfang ist in einer allgemein als weidgerecht anerkannten Weise und unter Beobachtung der fischereikundlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2) Es ist verboten ,
- Vorrichtungen, Fangmittel und -methoden zu verwenden, die den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit widersprechen;
- sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt;
- Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind.
(3) Es ist verboten , den Fischfang auszuüben
- aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
- in Einrichtungen zum Durchzug der Fische, wie in Fischwegen, Aufstiegshilfen usw.;
- durch das Auslegen von Legschnüren (das sind Schnüre, die mit einem oder mehreren Haken versehen sind).
(4) Es ist verboten ,
- Wassertiere mutwillig zu beunruhigen;
- beim Fischen und beim Transport den gefangenen lebenden Tieren Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen, die über die weidgerechte Ausübung der Fischerei hinausgehen;
- Laichgründe zu schädigen.
(5) Insbesondere folgende Vorrichtungen und Fangmittel sind verboten :
- Explosivstoffe, Schusswaffen, Harpunen, Betäubungsmittel, Gifte und Schlingen,
- elektrischer Strom,
- künstliche Lichtquellen und
- Echolot.
(6) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 5 ist das Fischen mit elektrischem Strom, wenn
- diese Maßnahme zur Rettung des Fischbestandes erforderlich ist (wie z. B. bei Gewässerregulierungen, bei Bachabkehren, bei außergewöhnlichem Niedrigwasserstand oder bei Gefahr des Austrocknens eines Gewässers) und
- die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 und 4 1. Satz eingehalten werden.
Der Fischereiausübungsberechtigte hat die beabsichtigten Maßnahmen und deren Beendigung unverzüglich dem NÖ Landesfischereiverband anzuzeigen.
(7) Insbesondere folgende Fangmethoden sind verboten :
- das Stechen, das Anreißen, das Prellen und das Keulen,
- das Verwenden lebender Köder, ausgenommen gesetzlich nicht geschützte wirbellose Tiere,
- das Verwenden von Krustentieren als Köder,
- Vorkehrungen zu treffen, die den Wechsel der Fische verhindern können, außer § 27 Abs. 2 verpflichtet hiezu.
(8) Es ist verboten , die Gemeine Flussmuschel (Unio crassus) in allen Lebensstadien
- absichtlich zu fangen oder zu töten,
- absichtlich zu stören (insbesondere während der Fortpflanzungszeit) oder zu zerstören,
- zu besitzen oder zu transportieren, zu handeln oder zu tauschen oder zum Kauf oder Tausch anzubieten.
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