NÖ FischG 2001
Gliederung
(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen
Lizenzen
nur dann
vergeben
, wenn
- der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
- dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
- den Namen des Lizenzgebers,
- den Namen des Lizenznehmers,
- die Bezeichnung des Fischereireviers,
- eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
- die Dauer der Gültigkeit und
- den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
- die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
- der Fischbestand,
- die Fischereiordnung und
- die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
§ 11 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 11 § 11
…§ 11 Lizenzen (1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen. Sie dürfen Lizenzen nur dann vergeben , wenn - der…
§ 3 § 3
…Fischen erteilt hat; 10. Fischereigesellschaft: Vereinigung von zwei oder mehreren physischen oder juristischen Personen, die zur gemeinsamen Pachtung eines bestimmten Fischereirevieres einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben; 11. Fischereibewirtschaftung: Maßnahmen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung eines standortgerechten Bestandes an Wassertieren dienen; 12. Fischwässer: natürliche oder künstliche Gerinne und Wasseransammlungen, einschließlich des zu…
§ 9 § 9
…§ 14), oder - eine gültige Fischergastkarte (§ 16) und einen amtlichen Lichtbildausweis und - wenn er nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter ist, eine Lizenz (§ 11) mit sich führen. (2) Abweichend von Abs. 1 erster und zweiter Punkt genügt im Fall der Gegenseitigkeit eine amtlich ausgestellte gültige Fischerlegitimation - eines anderen…
§ 16 § 16
…Kalenderjahr nur für einen Zeitraum von 30 Tagen , gerechnet ab dem Tag der Ausfolgung , zulässig. (7) Die Fischergastkarte berechtigt nicht, ohne Lizen z (§ 11) zu fischen. (8) Eine unlesbare oder unvollständige Fischergastkarte ist ungültig .…
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