(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen
Lizenzen
nur dann
vergeben
, wenn
- der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
- dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
- den Namen des Lizenzgebers,
- den Namen des Lizenznehmers,
- die Bezeichnung des Fischereireviers,
- eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
- die Dauer der Gültigkeit und
- den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl der für ein Fischereirevier zu vergebenden Lizenzen mit Bescheid festzusetzen und die Vergabe zu kontrollieren. Dabei sind
- die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
- der Fischbestand,
- die Fischereiordnung und
- die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
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