(1) Die Fischereiausübungsberechtigten dürfen anderen Personen die Erlaubnis zum Fischen nur durch Vergabe von Lizenzen erteilen.
Sie dürfen
Lizenzen
nur dann
vergeben
, wenn
- der Lizenznehmer Fischereidokumente besitzt und
- dadurch die Höchstanzahl der für das Fischereirevier festgesetzten Lizenzen (Abs. 4) nicht überschritten wird.
(2) Eine Lizenz hat jedenfalls zu enthalten:
- den Namen des Lizenzgebers,
- den Namen des Lizenznehmers,
- die Bezeichnung des Fischereireviers,
- eine fortlaufende Nummer oder eine Kontrollmarke des zuständigen Fischereirevierverbandes,
- die Dauer der Gültigkeit und
- den Fangbericht, der vom Lizenznehmer (Fischergast) auszufüllen ist.
(3) Die Lizenz ist nicht übertragbar.
(4) Die Fischereirevierverbände haben die Höchstanzahl
- die natürliche Reproduktionsfähigkeit,
- der Fischbestand,
- die Fischereiordnung und
- die Bewirtschaftung des Fischereireviers maßgebend.
(5) Partei in einem Verfahren nach Abs. 4 ist der Fischereiausübungsberechtigte.
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