NÖ FischG 2001
Gliederung
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
- Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen .
Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;
- Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und
- heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten .
(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann
- auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
- auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
- von Amts wegen und
- nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder
- von Amts wegen und
- nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
- im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
- im Interesse der Fischereibewirtschaftung
liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.
§ 10 NÖ FischG 2001 · NÖ FischG 2001 · NÖ Fischereigesetz 2001
§ 10 § 10
…§ 10 Schonzeiten und Brittelmaße (1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung - Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich…
§ 12 § 12
…sich Wassertiere anzueignen, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Brittelmaß nicht erreicht haben. Dies gilt nicht, wenn ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 2 dazu berechtigt; - Fangvorrichtungen unbeaufsichtigt auszulegen, die mit Angeln versehen sind. (3) Es ist verboten , den Fischfang auszuüben - aus Luftfahrzeugen oder aus fahrenden…
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