(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Artenschutz und die Ziele dieses Gesetzes durch Verordnung
- Schonzeiten für alle in Niederösterreich fischereiwirtschaftlich wichtigen Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln festzusetzen .
Dabei hat sie deren Gefährdungsgrad und deren Laichverhalten zu berücksichtigen;
- Brittelmaße für diese Tierarten zu bestimmen und
- heimische und eingebürgerte Fischarten, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln aufzulisten .
(2) Die Behörde (§ 3 Z 2) kann
- auf Antrag des Fischereiberechtigten oder
- auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder
- von Amts wegen und
- nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
mit Bescheid für einzelne Fischereireviere oder
- von Amts wegen und
- nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes
mit Verordnung für mehrere oder alle Fischereireviere im Wirkungsbereich unter Bedachtnahme auf die Ziele dieses Gesetzes Ausnahmen von den Schonzeiten und Brittelmaßen für bestimmte Zeiten festsetzen, wenn eine solche Maßnahme
- im öffentlichen Interesse (insbesondere für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes sowie des Natur- und Artenschutzes) oder
- im Interesse der Fischereibewirtschaftung
liegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr vor, sind erteilte Ausnahmen nach Anhörung des zuständigen Fischereirevierverbandes von der Behörde (§ 3 Z 2) unverzüglich außer Wirksamkeit zu setzen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden