(1) In den Fällen des § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hiezu zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung.
(2) Durch Verordnung des Gemeinderates kann ein pauschaler Kostenersatz bestimmt werden. Dieser darf die in der Tarifordnung gemäß Abs. 3 bestimmten Höchstsätze nicht übersteigen.
(3) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 79 Abs. 5 die Höhe des Kostenersatzes nach Maßgabe des Abs. 1 in einer Tarifordnung zu bestimmen.
(4) Die Tarifordnung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung , die zu versagen ist, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die Tarifordnung ist im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der Landesregierung zu verlautbaren .
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