§ 74 § 74
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden.
Das
passive Wahlrecht
kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.
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