§ 58 § 58
In Kraft seit 01. Januar 2016
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Der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter vertritt den Landesfeuerwehrkommandanten im Falle seiner Verhinderung; ist auch er verhindert, so hat der Landesfeuerwehrkommandant (Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter) ein Mitglied des Landesfeuerwehrrates mit der Vertretung zu betrauen. Ist dies nicht möglich, so vertritt der jeweils dienstzeitälteste Bezirksfeuerwehrkommandant den Landesfeuerwehrkommandanten.
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