§ 57 § 57
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:
1. die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
2. die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen .
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.
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