§ 54 § 54
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Dem Landesfeuerwehrtag obliegen folgende Aufgaben:
1. die Wahl und Enthebung
a) des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters,
b) der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz,
c) von zwei Rechnungsprüfern für den NÖ Landesfeuerwehrverband, jeweils auf die Dauer eines Jahres,
2. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
4. Angelegenheiten betreffend Einrichtungen für Wohlfahrts- und Fürsorgezwecke ,
5. Erlassen von Satzungen für Auszeichnungen .
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