§ 47 § 47
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Die Berufsfeuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten der Berufsfeuerwehr, im Falle seiner Verhinderung vom Feuerwehrkommandantstellvertreter der Berufsfeuerwehr, geführt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden