§ 38 § 38
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen , das die Farben rot-weiß-rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45 Grad trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung ist in der Anlage ersichtlich.
(2) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
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