§ 33 § 33
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.
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