§ 32 § 32
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden