§ 21 § 21
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
§ 21 § 21 — NÖ FG 2015
(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben .
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.