LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Feuerwehrgesetz 2015§ 21

§ 21§ 21

In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date

(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben .

(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

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