(1) Zur Beratung und Unterstützung von Genehmigungswerbern zur Erlangung der Genehmigung für Erzeugungsanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen wird im Amt der NÖ Landesregierung eine Anlaufstelle eingerichtet. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen des Antragstellers während des gesamten Bewilligungsverfahrens Beratung und Unterstützung im Hinblick auf die Beantragung und die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung sowie den Betrieb von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen nach diesem Gesetz sowie hinsichtlich der dafür sonst noch erforderlichen Bewilligungen oder Genehmigungen, die nach anderen Gesetzen vorgesehen sind und die durch das Land zu vollziehen sind. Die Antragsteller können bei der Anlaufstelle die Unterlagen auch in elektronischer Form einbringen, soweit die Anlaufstelle über die erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen dafür verfügt.
(2) Das Land Niederösterreich kann sich zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben der Anlaufstelle eines privaten Rechtsträgers bedienen. In diesem Fall hat das Land Niederösterreich mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und Umfang seiner Tätigkeit, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land Niederösterreich sowie die Gebarung und das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
(3) Die Anlaufstelle stellt ein gemeinsam mit der Behörde zu erstellendes Verfahrenshandbuch bereit. Das Verfahrenshandbuch hat alle nötigen Informationen für Antragsteller im Bereich der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie zur Verfügung zu stellen. Das Verfahrenshandbuch ist bei Bedarf zu aktualisieren und im Internet zu veröffentlichen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Projekte und Projekte von Eigenversorgern durch entsprechende Informationen besonders Bedacht zu nehmen. Im Verfahrenshandbuch ist auf die Einrichtung und das Informationsangebot der Anlaufstelle hinzuweisen.
(4) Die Anlaufstelle hat auf eine zügige Verfahrensabwicklung der zuständigen Behörden hinzuwirken.
(5) Die Behörde hat für typische Genehmigungsverfahren betreffend Erzeugungsanlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese im Internet zu veröffentlichen.
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