(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
1. für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
2. von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
3. der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:
1. die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,
2. Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
4. den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und
5. die Regulierungsbehörden.
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