(1) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung widerrufen, wenn er
1. seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt oder
2. seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt.
(2) Die Regulierungsbehörde hat die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn
1. die Genehmigung gemäß § 49 Abs. 5 auf unrichtigen Angaben oder täuschenden Handlungen beruht,
2. eine im § 49 Abs. 3 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
3. er zumindest drei Mal wegen Verletzung seiner Aufgaben und Pflichten (§ 47) rechtskräftig bestraft worden und der Widerruf im Hinblick auf die Übertretungen nicht unverhältnismäßig ist.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn über das Vermögen des Bilanzgruppenverantwortlichens ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wird oder wenn der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen wird.
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