§ 46a § 46a
In Kraft seit 01. Februar 2018
Up-to-date
(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.
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