NÖ ElWG 2005
Gliederung
(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.
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