§ 44 § 44
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 44 § 44 — NÖ ElWG 2005
(1) Alle Kunden sind berechtigt , mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Mengen Netzzugang zu begehren.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
§ 44 NÖ ElWG 2005 · NÖ ElWG 2005 · NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005
§ 44 § 44
…Hauptstück IV Netzzugangsberechtigte, Stromhändler § 44 Rechte der Kunden (1) Alle Kunden sind berechtigt , mit Stromhändlern und sonstigen Lieferanten Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu…
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