(1) Die Landesregierung hat gemäß den §§ 4 bis 6
- die Durchführung des NÖ Energieeffizienz-Aktionsplanes zu beaufsichtigen,
- die Energieeinsparungen aufgrund der getroffenen Energieeffizienzmaßnahmen (inklusive Early Actions) zu messen und
- ihre Beiträge zur Erreichung des festgelegten Energieeinsparrichtwertes zu überprüfen.
Ausgenommen sind jene Energieeinsparungen, die auf Basis freiwilliger, vom Bund initiierter Vereinbarungen erreicht werden.
(2) Die Landesregierung
- überprüft jährlich die erzielten Energieeinsparungen, soweit diese aufgrund von Energiedienstleistungen oder anderen Energieeffizienzmaßnahmen, einschließlich bereits getroffener Energieeffizienzmaßnahmen, erreicht wurden und
- fasst die Ergebnisse jeweils in einem Bericht zusammen, der im Internet veröffentlicht wird.
(3) Die Landesregierung hat mit dem Bund oder mit der auf Bundesebene für diese Zwecke eingerichteten Stelle zusammenzuarbeiten.
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