§ 20 § 20
In Kraft seit 01. Mai 2012
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. dem § 10 Abs. 2 oder 4 nicht entspricht,
2. dem § 15 Abs. 1 oder 3 nicht entspricht,
3. dem § 16 Abs. 1 oder 2 nicht entspricht,
4. dem § 17 Abs. 2 oder 3 nicht entspricht,
5. dem § 19 Abs. 1 nicht entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 10.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Die Geldstrafen fließen dem Energiefonds (§ 14) zu.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.
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