§ 18 § 18
In Kraft seit 25. Mai 2018
Up-to-date
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- für die Landesregierung in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden
oder
- der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Die Landesregierung darf verarbeitete personenbezogene Daten in Verfahren nach diesem Gesetz - soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden - übermitteln an:
- Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,
- ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),
- sonstige beauftragte Stellen.
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