(1) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Energiemanagement wie
- Führung der Energiebuchhaltung über jedes Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert ist,
- Information des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin über die Wahrnehmung von Energieeffizienzmängeln,
- laufende Überwachung des Energieverbrauchs (Energiecontrolling);
2. Beratung des Endverbrauchers bzw. der Endverbraucherin in Fragen der Energieeffizienz;
3. Erstellung eines jährlichen Berichts an den Endverbraucher bzw. die Endverbraucherin.
(2) Der Energiebeauftragte bzw. die Energiebeauftragte hat sich auf dem Gebiet der Energieeffizienz laufend aus- und weiterzubilden.
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