§ 18c § 18c
In Kraft seit 18. Dezember 2015
Up-to-date
Die Angelegenheiten nach diesem Abschnitt sind über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) abzuwickeln. Für die Abwicklung über die Verbindungsstelle gilt § 12 Abs. 1, 2, 3 Z 1 und 3, Abs. 5 und 6 sinngemäß.
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