(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über
1. die Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuchungsparameter;
2. die Zeiträume, in denen Gutachten gemäß § 7 Abs. 3 und Unbedenklichkeitszeugnisse gemäß § 7 Abs. 4 eingeholt werden müssen;
3. die zulässigen Grenzwerte für organische und anorganische Stoffe im Klärschlamm und im Boden;
4. den hygienischen Zustand des Klärschlammes (Freiheit von Krankheitserregern und dergleichen);
5. die Beschränkungen zur Aufbringung;
6. die Überprüfung der Einhaltung von Aufbringungsvorschriften;
7. das Führen von Registern und Karteien durch den Betreiber einer Kläranlage, in die näher zu bestimmende Klärschlammdaten, Namen und Adressen von Abnehmern sowie Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu erfassen sind;
8. die vom Betreiber einer Kläranlage durchzuführende Übermittlung von Daten über die Verwertung von Klärschlamm an die Landesregierung;
9. die Übermittlung der in Z 8 genannten Daten an Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium durch die Landesregierung sowie deren Veröffentlichung.
(2) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sind zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zu diesem Zweck erforderlichen personenbezogenen Daten, jedenfalls Katastralgemeinden und Grundstücknummern jener Grundstücke, auf denen Klärschlamm aufgebracht wurde, zu verarbeiten. Die Landesregierung ist ermächtigt, die zum Zweck der Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen (personenbezogenen) Daten zu veröffentlichen und an die zuständigen Einrichtungen des Bundes bzw. das zuständige Bundesministerium zu übermitteln.
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