(1) Die Landesregierung hat
- den Zustand der Böden zu untersuchen, deren Veränderungen zu beobachten und Entwicklungstendenzen zu erforschen sowie
- die Ergebnisse dieser Grundlagenforschung zu dokumentieren und zu veröffentlichen.
Die Untersuchungen und Kontrollen haben die für die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und Bodengesundheit bedeutsamen Faktoren nach dem Stand der Wissenschaft zu umfassen. Insbesondere sind dabei Art und Ausmaß
- des Schadstoffeintrages und Schadstoffgehaltes
- der Bodenverdichtung und
- der Bodenerosion
festzustellen.
(2) Die Landesregierung hat dazu in einem Arbeitsprogramm insbesondere
- die Anzahl und die Verteilung der Meßstellen für die Probenziehungen,
- die Untersuchungsparameter und
- die Intervalle der Untersuchungen
festzulegen.
Dabei ist ausgehend von den Ergebnissen der österreichischen Bodenkartierung unter Berücksichtigung
- der bodenkundlichen Verhältnisse
- der gegebenen Schadstoffquellen
- der landwirtschaftlichen Hauptproduktionsgebiete und
- der ortsüblichen Bewirtschaftung und der nach §§ 7, 10 und 11 aufgebrachten Materialien
ein Netz von Meßstellen festzulegen.
(3) Jedermann ist berechtigt, in die Ergebnisse der Grundlagenforschung Einsicht zu nehmen und daraus Abschriften herzustellen.
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