(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. den gemäß § 5 Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
2. Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 7 auf Böden aufbringt oder dort beläßt;
3. Klärschlamm, Kompost, Abwässer und Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung, Senkgrubeninhalte, Gärrückstände oder Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion in Nationalparks, Naturdenkmälern mit Flächenbezug, in verkarsteten Gebieten (mit Ausnahme von nach § 10 Abs. 3 bewilligten Aufbringungen), auf Mooren oder auf Trockenrasen bzw. auf Teilflächen der aufgezählten Flächen aufbringt, obwohl landwirtschaftliche Düngemaßnahmen naturschutzrechtlich eingeschränkt sind (§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 5, § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 4)
4. kein Gutachten über die Verträglichkeit des Aufbringungsgrundstückes einholt (§ 7 Abs. 3);
5. über den zur Aufbringung auf Böden bestimmten Klärschlamm kein Unbedenklichkeitszeugnis einholt oder dieses nicht zur Einsichtnahme auflegt (§ 7 Abs. 4);
6. es unterläßt, Gutachten oder Unbedenklichkeitszeugnisse vorzulegen (§ 7 Abs. 5);
7. Rückstände aus der Wein- und Obstbereitung entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 aufbringt
8. - den Vorschriften der Klärschlammverordnung (§ 8) zuwiderhandelt;
- Komposte aufbringt, die nicht nach der Kompostverordnung, BGBl. II Nr. 292/2001, hergestellt wurden (§ 7 Abs. 7) sowie
- kein Qualitätssicherungssystem nach § 7 Abs. 8 anwendet.
9. die Abgabe oder Annahme von Klärschlamm entgegen den Vorschriften des § 9 Abs. 1 vornimmt;
10. kein Abnehmerverzeichnis führt oder unvollständige Eintragungen vornimmt (§ 9 Abs. 2);
11. keinen Lieferschein ausfertigt, diesen nicht unterfertigt oder Ausfertigungen nicht übergibt (§ 9 Abs. 3);
12. keine Einsichtnahme in das Unbedenklichkeitszeugnis gewährt (§ 9 Abs. 4);
13. Senkgrubeninhalte entgegen den Vorschriften des § 10 aufbringt;
14. Gärrückstände entgegen den Vorschriften des § 11 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 11 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
15. Rückstände aus der Reinigung von Rohstoffen aus ausschließlich landwirtschaftlicher Produktion entgegen den Vorschriften des § 12 aufbringt oder den Verpflichtungen des § 12 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
16. nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial entgegen den Vorschriften des § 13 Abs. 1 auf- oder einbringt;
17. Bankettschälgut entgegen den Vorschriften des § 14 auf- oder einbringt oder den in § 14 Abs. 1, 4, 5, 7 und 8 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
18. Gerinne- und Teichräumgut entgegen den Vorschriften des § 15 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 15 Abs. 2, 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
19. sonstige Materialien entgegen den Vorschriften des § 16 Abs. 1 auf- oder einbringt oder den gemäß § 16 Abs. 3 und 6 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
20. den gemäß § 17 Abs. 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt;
21. den nach § 20 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen nicht entspricht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen und zwar
a) Übertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 21 mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,– und
b) Übertretungen nach Abs. 1 Z 1 mit einer Geldstrafe bis € 3.650,–.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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