§ 1 § 1
In Kraft seit 07. Mai 2019
Up-to-date
Ziel dieses Gesetzes ist es, die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und die Bodengesundheit aller nicht unter das Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016, fallenden Böden zu erhalten und zu verbessern insbesondere durch
- Schutz vor Schadstoffbelastungen
- Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung.
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