§ 8 § 8
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß
- die Arbeitsstätten einschließlich der Sanitär- und Sozialeinrichtungen,
- die elektrischen Anlagen,
- die Arbeitsmittel,
- die Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sowie
- die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, zur Erste-Hilfe-Leistung und zur Rettung aus Gefahr
ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt sowie in regelmäßigen Abständen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft und gewartet sowie festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden.
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