§ 9 § 9
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Die Dauer der Abnahme- und der Vergütungspflicht beträgt 36 Monate, beginnend mit der Abnahme des Ökostroms (§ 4 Abs. 5 Z 7).
(2) Ist der Fortbestand der Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 durch eine Nachfolgeregelung in Umsetzung der „Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl.Nr. L 328 vom 21.12.2018 S.82“, sichergestellt, ist über Antrag des Betreibers die Abnahme- und Vergütungspflicht zu beenden.
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