LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Biomasseförderungsgesetz§ 8

§ 8§ 8

In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date

(1) Betreiber von Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 können binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Anbot über die Abnahme von Ökostrom aus Anlagen gemäß § 3 Abs. 1 beim betroffenen Verteilernetzbetreiber bzw. beim Biomassebilanzgruppenverantwortlichen stellen.

(2) Die Anlagenbetreiber haben zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen (§ 3) in ihren Anboten insbesondere folgende Angaben zu machen, soweit diese nicht in Bescheiden gemäß § 7 ÖSG 2012 enthalten sind, die erforderlichenfalls durch entsprechende Unterlagen zu belegen sind:

1. Angaben über die einzusetzenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr, sowie über die Installation eines Wärmezählers,

2. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung,

3. die Rechnungsdaten,

4. die voraussichtlich in das Verteilernetz einzuspeisenden Erzeugungsmengen,

5. ein Konzept über die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH, bezogen auf ein Kalenderjahr, es sei denn, es liegen nach dem vorgelegten Rohstoffkonzept (Z 6) die Voraussetzungen für die Abweichung von dem im § 3 Abs. 2 Z 4 festgelegten Brennstoffnutzungsgrad vor,

6. ein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von mindestens 36 Monaten, wobei anzugeben ist, ob beim Betrieb mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wird (§ 3 Abs. 2 Z 4),

7. über dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub und dem Stand der Technik entsprechende Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme,

8. die Volllaststunden der letzten fünf Kalenderjahre, in denen die Ökostromanlage in Betrieb war,

9. das Datum der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle (§ 3 Abs. 2 Z 1).

(3) Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, auf Ersuchen des Biomassebilanzgruppenverantwortlichen alle für den Abschluss des Vertrages gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzuhalten. Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche ist auch ermächtigt, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Anlagenbetreiber Sachverständige heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten sind dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen als Mehraufwendungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

(4) Die Anlagenbetreiber haben dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen die für eine optimale Fahrplangestaltung und Minimierung des Ausgleichsenergiebedarfs erforderlichen Daten, wie Ganglinien der Stromerzeugung sowie Prognosewerte zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört insbesondere die Übermittlung von Fahrplänen, die täglich bis 8:30 Uhr für den Folgetag (00:00 bis 24:00 Uhr) an den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu übermitteln sind. Die Kostentragung für Fahrplanabweichungen ist in den Abnahmeverträgen zu regeln.

(5) Die Erreichung des Brennstoffnutzungsgrades ist für jedes abgeschlossene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen, sofern sich aus Abs. 7 nichts anderes ergibt. Dieser Nachweis ist dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen.

(6) Die Anlagenbetreiber haben die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger (Brennstoffe) laufend zu dokumentieren und einmal jährlich die Zusammensetzung der zum Einsatz gelangten Primärenergieträger nachzuweisen. Wurde Schadholz (§ 3 Abs. 2 Z 4) eingesetzt, ist der Prozentsatz anzugeben. Diese Nachweise sind durch die Auswertung der Dokumentation zu erbringen und bis spätestens 31. März des Folgejahres dem Biomassebilanzgruppenverantwortlichen vorzulegen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Aufstellung der zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger ist von einem im Abs. 5 aufgezählten Sachverständigen zu prüfen. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(7) Die Vorlage des in Abs. 5 geforderten Nachweises entfällt, wenn nach dem gemäß Abs. 6 erstellten Nachweis mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt wurde (§ 3 Abs. 2 Z 4).

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