§ 5 § 5
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft ausüben, die fachlich geeignet ist und die Voraussetzungen gemäß § 49 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 4 NÖ ElWG 2005 erfüllt.
(2) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn theoretische und in den letzten 10 Jahren zumindest fünfjährige praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Förderungen und in der Führung einer Bilanzgruppe erworben worden sind.
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