(1) Zusätzlich zu den im § 38 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), LGBl. 7800, festgelegten Pflichten sind die NÖ Verteilernetzbetreiber, in deren Verteilernetzgebiet Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 an ihr Verteilernetz angeschlossen sind, verpflichtet,
1. eine besondere Bilanzgruppe für Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 (Biomassebilanzgruppe) unter Beachtung des § 38 Abs. 2 ÖSG 2012 zu bilden, wobei diese Bilanzgruppe gemeinsam von mehreren Verteilernetzbetreibern gebildet und genutzt werden kann,
2. mit den Betreibern von Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 Verträge über die Abnahme von Ökostrom abzuschließen,
3. die den Ökostromanlagen gemäß § 3 Abs. 1 zugewiesenen Zählpunkte der Biomassebilanzgruppe zuzuordnen.
(2) Wenn betroffene Verteilernetzbetreiber die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen (§ 5) nicht erfüllen, haben sie zur Erfüllung ihrer gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Aufgaben einer dritten Person die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zu übertragen, die die Voraussetzungen gemäß § 5 zu erfüllen vermag.
(3) Die betroffenen Verteilernetzbetreiber haben der Landesregierung unter Vorlage der im § 49 Abs. 3 Z 1, 3 und 4 NÖ ElWG 2005 aufgezählten Unterlagen und unter Vorlage von Unterlagen über die fachliche Eignung (§ 5 Abs. 2) den Biomassebilanzgruppenverantwortlichen namhaft zu machen. Mit der Namhaftmachung kann der Biomassebilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit aufnehmen. Von der Vorlage der Unterlagen kann abgesehen werden, wenn der namhaft gemachte Biomassebilanzgruppenverantwortliche diese Nachweise bereits einmal erbracht hat.
(4) Die Landesregierung hat die Tätigkeit des namhaft gemachten Biomassebilanzgruppenverantwortlichen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 nicht oder nicht mehr vorliegen.
(5) In den Vertragsurkunden gemäß Abs. 1 Z 2 sind jedenfalls folgende Angaben aufzunehmen:
1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber,
2. Rechnungsdaten,
3. die zum Einsatz gelangenden Primärenergieträger und den Prozentsatz der einzelnen Primärenergieträger, bezogen auf ein Kalenderjahr,
4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil,
5. die Erreichung eines Brennstoffnutzungsgrades von mindestens 60 vH nach dem vorgelegten Konzept (§ 8 Abs. 2 Z 5), bezogen auf ein Kalenderjahr, es sei denn, gemäß dem vorgelegten Rohstoffkonzept wird beim Betrieb mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt (§ 3 Abs. 2 Z 4),
6. das Datum der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Ökostromabwicklungsstelle (§ 3 Abs. 2 Z 1),
7. das Datum des Beginns der Abnahme des angebotenen Ökostroms,
8. Regelungen über die Rückabwicklung der Förderung gemäß § 10 Abs. 8, wenn die Förderungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
9. Hinweise auf die gemäß § 8 Abs. 6 zu erstellende Dokumentation und auf die Folgen gemäß § 10 Abs. 7.
(6) Mit dem Beginn der Abnahme des Ökostroms wird der Betreiber der Ökostromanlage Mitglied der Biomassebilanzgruppe.
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