§ 3 § 3
§ 3 § 3 — NÖ BFG
(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil mit Standort in Niederösterreich, deren Förderdauer gemäß den Bestimmungen des ÖSG 2012 zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abgelaufen ist bzw. abläuft, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Von der Förderung sind jene Ökostromanlagen ausgenommen, die
1. zum Zeitpunkt der Abnahme gemäß § 4 über einen aufrechten Vertrag nach dem Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, oder nach dem ÖSG 2012 verfügen,
2. nicht über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 ÖSG 2012 verfügen,
3. auf Basis von Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden,
4. keinen Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 60 vH erreichen, es sei denn, beim Betrieb wird auf Grund außergewöhnlicher Naturereignisse (wie Borkenkäferkalamitäten, Schnee- und Eisbruch, Windwurf) mehr als 50 vH Schadholz eingesetzt,
5. über kein Konzept über die Rohstoffversorgung für die Dauer von 36 Monaten verfügen,
6. keine dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Vermeidung von Feinstaub aufweisen,
7. keinen dem Stand der Technik entsprechenden Wärmezähler für die Zwecke der Messung der genutzten Wärme installieren.
(3) Im Zweifelsfalle hat die Landesregierung von Amts wegen oder über Antrag eines Betreibers mit Bescheid festzustellen, ob eine Ökostromanlage gemäß Abs. 1 von der Förderung gemäß Abs. 2 ausgenommen ist.