§ 16 § 16
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(2) Die Namhaftmachung eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen, die Bildung einer Biomassebilanzgruppe und die Stellung von Anboten auf Förderung können vor Inkrafttreten erfolgen. Die Abnahme und Vergütung des Ökostroms darf erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen. Die Biomassebilanzgruppe ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten zu bilden.
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