(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 13.000 Euro zu bestrafen, wer
1. seinen Verpflichtungen gemäß § 4 Abs. 1, 2, 3 oder 5 nicht nachkommt,
2. trotz Untersagung gemäß § 4 Abs. 4 die Tätigkeit eines Biomassebilanzgruppenverantwortlichen weiter ausübt,
3. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 6 und 7 oder gemäß § 8 Abs. 3, 4, 5 oder 6 nicht nachkommt,
4. seinen Verpflichtungen gemäß § 10, gemäß § 12 Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 13 Abs. 3 oder 4 nicht nachkommt,
5. seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 16 nicht nachkommt.
(2) Geldstrafen, die auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, fließen dem Konto gemäß § 12 Abs. 2 zu.
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