§ 14 § 14
In Kraft seit 01. September 2019
Up-to-date
Der Biomassebilanzgruppenverantwortliche hat alle nach diesem Gesetz gewährten Beihilfen in Form von Tarifen, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500.000 Euro pro Jahr liegen, nach den im § 51a ÖSG 2012 vorgegebenen Informationen auf seiner Website zu veröffentlichen.
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